§ 48 StVZO – Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
(1) Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel oder die Geräuschemissionen den Anforderungen der in der Anlage XIV genannten Emissionsklassen entsprechen, werden nach Maßgabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft.
(2) Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten vorgesehen sind, müssen den Anforderungen der Anlage XXVI oder XXVII entsprechen und nach Maßgabe der jeweiligen Anlage geprüft, genehmigt und eingebaut werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
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C. – Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
- Anlage XXVII – (zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor
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FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
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Abschnitt 2 – Zulassungsverfahren
- § 13 – Zulassungsbescheinigung Teil I
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KraftStG 2002Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
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- § 9 – Steuersatz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVZO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. September 2025