§ 35b StVZO – Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge

(1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein.

(2) Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVZO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. September 2025