§ 33 StVZO – Schleppen von Fahrzeugen

Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVZO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. September 2025