§ 30a StVZO – Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors
(1) Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, dass technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann) führen, wesentlich erschwert sind. Sofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen leicht erkennbar gemacht werden.
(1a) Zweirädrige Kleinkrafträder und Krafträder müssen hinsichtlich der Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe den Vorschriften von Kapitel 7 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen.
(2) Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.
(3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG sind zur Ermittlung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
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B. – Fahrzeuge · III. – Bau- und Betriebsvorschriften · 1. – Allgemeine Vorschriften
- § 30c – Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme
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… 2. – Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
- § 32 – Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
- § 34 – Achslast und Gesamtgewicht
- § 35a – Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder, Rollstuhlnutzer und Rollstühle
- § 39a – Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
- § 40 – Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
- § 41 – Bremsen und Unterlegkeile
- § 42 – Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
- § 43 – Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
- § 45 – Kraftstoffbehälter
- § 53a – Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste
- § 55 – Einrichtungen für Schallzeichen
- § 55a – Elektromagnetische Verträglichkeit
- § 59 – Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-Identifizierungsnummer
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C. – Durchführungs-,Bußgeld- und Schlussvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVZO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. September 2025