§ 98 StVollzG – Androhung

Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen. Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muß, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026