§ 65 StVollzG – Verlegung
(1) Ein kranker Gefangener kann in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden.
(2) Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StVollzGStrafvollzugsgesetz
-
Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe · Zehnter Titel – Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug
- § 78 – Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
-
Fünfter Abschnitt – Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften · Achter Titel – Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
- § 198 – Inkrafttreten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026