§ 18 StVollzG – Unterbringung während der Ruhezeit
(1) Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht.
(2) Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. Im geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVollzGStrafvollzugsgesetz
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Vierter Abschnitt – Vollzugsbehörden · Erster Titel – Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten
- § 145 – Festsetzung der Belegungsfähigkeit
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Fünfter Abschnitt – Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften · Erster Titel – Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
- § 168 – Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr
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… Zweiter Titel – Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft
- § 172 – Unterbringung
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… Achter Titel – Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten
- § 201 – Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026