§ 121b StVollzG – Gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
(1) Das gerichtliche Verfahren im Sinne des § 121a richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwendenden Bestimmungen gelten entsprechend. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, über die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof.
(2) Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVollzGStrafvollzugsgesetz
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Dritter Abschnitt – Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung · Zweiter Titel – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
- § 138 – Anwendung anderer Vorschriften
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Fünfter Abschnitt – Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften · Erster Titel – Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten
- § 167 – Grundsatz
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Drittes Hauptstück – Vollstreckung und Vollzug · Zweiter Abschnitt – Vollzug
- § 93 – Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Neunter Abschnitt – Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 126 – Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026