§ 121b StVollzG – Gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen

(1) Das gerichtliche Verfahren im Sinne des § 121a richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwendenden Bestimmungen gelten entsprechend. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht, über die Rechtsbeschwerde der Bundesgerichtshof.

(2) Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026