§ 111 StVollzG – Beteiligte
(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind
- 1.
- der Antragsteller,
- 2.
- die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.
(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Drittes Hauptstück – Vollstreckung und Vollzug · Zweiter Abschnitt – Vollzug
- § 92 – Rechtsbehelfe im Vollzug
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVollzG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026