§ 6 StVO – Vorbeifahren
Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukündigen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVOStraßenverkehrs-Ordnung
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III. – Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
- § 49 – Ordnungswidrigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVO, nicht nur diese Vorschrift):
Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.2013 I 367, in Kraft getreten am 1.4.2013
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026