§ 48 StVO – Verkehrsunterricht

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVO, nicht nur diese Vorschrift):

Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.2013 I 367, in Kraft getreten am 1.4.2013

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026