§ 63 StVG – Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
- 1.
- über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller von Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und die dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4,
- 2.
- darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaubnisregister jeweils gespeichert werden dürfen,
- 3.
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 55,
- 4.
- über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 53,
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen,
- 7.
- über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 56 befugt sind,
- 8.
- über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58 und
- 9.
- über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnisregister der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVGStraßenverkehrsgesetz
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VI. – Fahrerlaubnisregister
- § 48 – Registerführung und Registerbehörden
- § 50 – Inhalt der Fahrerlaubnisregister
- § 53 – Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
- § 56 – Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
- § 62 – Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
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FeVFahrerlaubnis-Verordnung
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026