§ 9e StromStG – Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, der
- 1.
- durch ausländische Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ihr ziviles Begleitpersonal entnommen worden ist oder
- 2.
- für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen entnommen worden ist,
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck geleistet hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StromStGStromsteuergesetz
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- § 11 – Ermächtigungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StromStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 340
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026