§ 3 StrEG – Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift
Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2020 I 2049
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. September 2025