§ 1 StrEG – Entschädigung für Urteilsfolgen
(1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StrEGGesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
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- § 16a – Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StrEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2020 I 2049
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. September 2025