§ 483 StPO – Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
- 1.
- die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten durch die Bezeichnung
- a)
- des Verfahrens, in dem die Daten erhoben wurden,
- b)
- der Maßnahme, wegen der die Daten erhoben wurden, sowie der Rechtsgrundlage der Erhebung und
- c)
- der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten erhoben wurden,
- 2.
- die Zugriffsberechtigungen,
- 3.
- die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Daten zu löschen sind sowie die Speicherungsdauer der Daten.
(2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.
(3) Erfolgt in einem Dateisystem der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StPOStrafprozeßordnung
-
Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten · Zweiter Abschnitt – Regelungen über die Datenverarbeitung
- § 485 – Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
- § 486 – Gemeinsame Dateisysteme
- § 487 – Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft
- § 488 – Automatisierte Verfahren für Datenübermittlungen
- § 489 – Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten
- § 490 – Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
-
-
OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 49c – Dateiregelungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 46
Änderung durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026