§ 44 StPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StPOStrafprozeßordnung
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Drittes Buch – Rechtsmittel · Dritter Abschnitt – Berufung
- § 329 – Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
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Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren · Zweiter Abschnitt – Privatklage
- § 391 – Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung
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… Dritter Abschnitt – Nebenklage
- § 401 – Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger
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Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens · Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 52 – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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RVGRechtsanwaltsvergütungsgesetz
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Abschnitt 8 – Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 – Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen
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StrEGGesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
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- § 9 – Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 46
Änderung durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026