§ 306 StPO – Einlegung; Abhilfeverfahren
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
24
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StPOStrafprozeßordnung
-
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Achter Abschnitt – Ermittlungsmaßnahmen
-
… Elfter Abschnitt – Verteidigung
- § 147 – Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
-
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage
-
Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren · Fünfter Abschnitt – Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e – Akteneinsicht
-
Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten · Erster Abschnitt – Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 480 – Entscheidung über die Datenübermittlung
-
-
WpHGWertpapierhandelsgesetz
-
Abschnitt 2 – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
-
Abschnitt 16 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten · Unterabschnitt 1 – Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- § 107 – Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
-
-
DDGDigitale-Dienste-Gesetz
-
EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-
KWGKreditwesengesetz
-
Dritter Abschnitt – Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute · 3. – Auskünfte und Prüfungen
-
-
TKGTelekommunikationsgesetz
-
ZAGZahlungsdiensteaufsichtsgesetz
-
OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
-
Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Dritter Abschnitt – Vorverfahren · III. – Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 62 – Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 46
Änderung durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026