§ 302 StPO – Zurücknahme und Verzicht
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Neunter Abschnitt – Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 118b – Anwendung von Rechtsmittelvorschriften
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… Elfter Abschnitt – Verteidigung
- § 147 – Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten
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Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage
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Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren · Fünfter Abschnitt – Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e – Akteneinsicht
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Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens · Erster Abschnitt – Verfahren bei Strafbefehlen
- § 410 – Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
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Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten · Erster Abschnitt – Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 480 – Entscheidung über die Datenübermittlung
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 46
Änderung durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026