§ 79a StGB – Ruhen
Die Verjährung ruht,
- 1.
- solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2.
- solange dem Verurteilten
- a)
- Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
- b)
- Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
- c)
- Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
- 3.
- solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026