§ 77 StGB – Antragsberechtigte
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Vierter Abschnitt – Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
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Besonderer Teil · Zehnter Abschnitt – Falsche Verdächtigung
- § 165 – Bekanntgabe der Verurteilung
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… Vierzehnter Abschnitt – Beleidigung
- § 194 – Strafantrag
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… Fünfzehnter Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 205 – Strafantrag
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… Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
- § 230 – Strafantrag
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BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
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Sechster Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 – Verletzung von Geheimnissen
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StPOStrafprozeßordnung
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Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren · Zweiter Abschnitt – Privatklage
- § 374 – Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026