§ 73 StGB – Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
- 1.
- durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
- 2.
- auf Grund eines erlangten Rechts.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Siebenter Titel – Einziehung
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Besonderer Teil · Einundzwanzigster Abschnitt – Begünstigung und Hehlerei
- § 261 – Geldwäsche
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StPOStrafprozeßordnung
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Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 422 – Abtrennung der Einziehung
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Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens · Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Sechster Abschnitt – Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 30 – Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026