§ 68 StGB – Voraussetzungen der Führungsaufsicht
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung · Führungsaufsicht
- § 68c – Dauer der Führungsaufsicht
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Besonderer Teil · Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates · Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89a – Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
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… Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129a – Bildung terroristischer Vereinigungen
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… Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 181b – Führungsaufsicht
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… Achtzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die persönliche Freiheit
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… Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung
- § 245 – Führungsaufsicht
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… Zwanzigster Abschnitt – Raub und Erpressung
- § 256 – Führungsaufsicht
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… Einundzwanzigster Abschnitt – Begünstigung und Hehlerei
- § 262 – Führungsaufsicht
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… Zweiundzwanzigster Abschnitt – Betrug und Untreue
- § 263 – Betrug
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… Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
- § 321 – Führungsaufsicht
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BtMGBetäubungsmittelgesetz
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Sechster Abschnitt – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 34 – Führungsaufsicht
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KCanGKonsumcannabisgesetz
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Kapitel 7 – Straf- und Bußgeldvorschriften, Rehabilitierungsmaßnahmen · Abschnitt 3 – Einziehung und Führungsaufsicht
- § 38 – Führungsaufsicht
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MedCanGMedizinal-Cannabisgesetz
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Kapitel 7 – Einziehung und Führungsaufsicht
- § 29 – Führungsaufsicht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026