§ 55 StGB – Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StGBStrafgesetzbuch
-
StPOStrafprozeßordnung
-
Drittes Buch – Rechtsmittel · Vierter Abschnitt – Revision
- § 354 – Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung
-
Siebentes Buch – Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens · Erster Abschnitt – Strafvollstreckung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026