§ 315 StGB – Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- 1.
- Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- 2.
- Hindernisse bereitet,
- 3.
- falsche Zeichen oder Signale gibt oder
- 4.
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
- 1.
- in der Absicht handelt,
- a)
- einen Unglücksfall herbeizuführen oder
- b)
- eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
- 2.
- durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates · Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
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… Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
-
… Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
-
-
BPolGBundespolizeigesetz
-
Abschnitt 1 – Aufgaben und Verwendungen
- § 12 – Verfolgung von Straftaten
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StPOStrafprozeßordnung
-
Achtes Buch – Schutz und Verwendung von Daten · Erster Abschnitt – Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 482 – Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026