§ 310 StGB – Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- 1.
- eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,
- 2.
- einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,
- 3.
- einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder
- 4.
- einer Straftat nach § 309 Abs. 6
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Erster Abschnitt – Das Strafgesetz · Erster Titel – Geltungsbereich
- § 6 – Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
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Besonderer Teil · Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates · Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89a – Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
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… Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
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… Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
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GVGGerichtsverfassungsgesetz
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Achter Titel – Oberlandesgerichte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026