§ 31 StGB – Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
- 1.
- den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,
- 2.
- nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
- 3.
- nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates · Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89a – Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
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… Neunter Abschnitt – Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 159 – Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
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GeschGehGGesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
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Abschnitt 4 – Strafvorschriften
- § 23 – Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026