§ 306 StGB – Brandstiftung
- 1.
- Gebäude oder Hütten,
- 2.
- Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- 3.
- Warenlager oder -vorräte,
- 4.
- Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- 5.
- Wälder, Heiden oder Moore oder
- 6.
- land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates · Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
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… Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
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… Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
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StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Neunter Abschnitt – Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a – Haftgrund der Wiederholungsgefahr
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026