§ 240 StGB – Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
- 1.
- eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
- 2.
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Sechster Abschnitt – Widerstand gegen die Staatsgewalt
- § 121 – Gefangenenmeuterei
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StPOStrafprozeßordnung
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Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Erster Abschnitt – Öffentliche Klage
- § 154c – Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung
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Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren · Zweiter Abschnitt – Privatklage
- § 374 – Zulässigkeit; Privatklageberechtigte
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… Dritter Abschnitt – Nebenklage
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 1 – Zuständigkeiten
- § 72 – Beteiligungserfordernisse
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BJagdGBundesjagdgesetz
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X. Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 41 – Anordnung der Entziehung des Jagdscheines
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BPolGBundespolizeigesetz
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Abschnitt 2 – Befugnisse · Unterabschnitt 2 – Besondere Befugnisse · Teil 3 – Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung
- § 42 – Dauer der Freiheitsentziehung
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GwGGeldwäschegesetz
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Abschnitt 4 – Transparenzregister
- § 23 – Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
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StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026