§ 232b StGB – Zwangsarbeit
- 1.
- eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
- 2.
- sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
- 3.
- die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
- 1.
- eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
- 2.
- sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
- 3.
- die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
(4) § 232a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-
Teil 4 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen · Kapitel 1 – Vergabeverfahren · Abschnitt 2 – Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber · Unterabschnitt 2 – Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 123 – Zwingende Ausschlussgründe
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-
SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
-
Abschnitt 3 – Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 10a – Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind
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StPOStrafprozeßordnung
-
Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren · Dritter Abschnitt – Nebenklage
- § 397a – Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026