§ 226a StGB – Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Erster Abschnitt – Das Strafgesetz · Erster Titel – Geltungsbereich
- § 5 – Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
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… Fünfter Abschnitt – Verjährung · Erster Titel – Verfolgungsverjährung
- § 78b – Ruhen
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Besonderer Teil · Siebzehnter Abschnitt – Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
- § 227 – Körperverletzung mit Todesfolge
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StPOStrafprozeßordnung
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PassGPassgesetz
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Erster Abschnitt – Passvorschriften
- § 7 – Passversagung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026