§ 211 StGB – Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Fußnoten
§ 211: Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 21.6.1977 I 1236 - 1 BvL 14/76 -
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Fünfter Abschnitt – Verjährung · Erster Titel – Verfolgungsverjährung
- § 78 – Verjährungsfrist
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Besonderer Teil · Erster Abschnitt – Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates · Dritter Titel – Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89a – Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
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… Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Neunter Abschnitt – Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112 – Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
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Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Sechster Abschnitt – Hauptverhandlung
- § 255a – Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
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Viertes Buch – Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 362 – Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
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Fünftes Buch – Beteiligung des Verletzten am Verfahren · Dritter Abschnitt – Nebenklage
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GVGGerichtsverfassungsgesetz
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GwGGeldwäschegesetz
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Abschnitt 4 – Transparenzregister
- § 23 – Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026