§ 176a StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
- 1.
- sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
- 2.
- ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
- 3.
- auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Allgemeiner Teil · Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat · Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung · Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66 – Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
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Besonderer Teil · Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 127 – Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
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… Dreizehnter Abschnitt – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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AsylGAsylgesetz
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Abschnitt 3 – Allgemeine Bestimmungen
- § 8 – Übermittlung personenbezogener Daten
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Dritter Teil – Heranwachsende · Erster Abschnitt – Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 106 – Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
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PassGPassgesetz
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Erster Abschnitt – Passvorschriften
- § 7 – Passversagung
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Sechster Abschnitt – Zeugen
- § 53 – Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026