§ 171 StGB – Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
11
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BZRGBundeszentralregistergesetz
-
Zweiter Teil – Das Zentralregister · Dritter Abschnitt – Auskunft aus dem Register · 1. – Führungszeugnis
-
… 2. – Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
- § 41 – Umfang der Auskunft
-
… Vierter Abschnitt – Tilgung
- § 46 – Länge der Tilgungsfrist
-
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 69 – Übergangsvorschriften
-
-
AsylGAsylgesetz
-
Abschnitt 5 – Unterbringung und Verteilung
- § 44 – Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen; Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration
-
-
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 3 – Verfahren in Kindschaftssachen
- § 158a – Eignung des Verfahrensbeistands
-
-
JArbSchGJugendarbeitsschutzgesetz
-
Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher · Zweiter Titel – Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
- § 25 – Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
-
-
SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
-
Zehntes Kapitel – Vertragsrecht
- § 75 – Allgemeine Grundsätze
-
-
SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
-
Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung · Erster Abschnitt – Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
-
-
SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
-
Teil 2 – Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) · Kapitel 8 – Vertragsrecht
- § 124 – Geeignete Leistungserbringer
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026