§ 152a StGB – Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten
- 1.
- inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente nachmacht oder verfälscht oder
- 2.
- solche falschen Karten, Schecks, Wechsel oder anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumente sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Zahlungskarten und andere körperliche unbare Zahlungsinstrumente im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 152a Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 152c Abs. 2 Satz 2 +++)
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 127 – Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
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… Achter Abschnitt – Geld- und Wertzeichenfälschung
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Dritter Teil – Einzelne Ordnungswidrigkeiten · Dritter Abschnitt – Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
- § 127 – Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026