§ 107b StGB – Fälschung von Wahlunterlagen
(1) Wer
- 1.
- seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
- 2.
- einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
- 3.
- die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
- 4.
- sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026