§ 104a StGB – Voraussetzungen der Strafverfolgung

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026