§ 90 StBerG – Berufsgerichtliche Maßnahmen
- 1.
- Warnung,
- 2.
- Verweis,
- 3.
- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 4.
- Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
- 5.
- Ausschließung aus dem Beruf.
- 1.
- bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
- 2.
- bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
- 1.
- Warnung,
- 2.
- Verweis,
- 3.
- Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- 4.
- Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,
- 5.
- Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
(3) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StBerGSteuerberatungsgesetz
-
Zweiter Teil – Steuerberaterordnung · Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Berufsausübung · Dritter Unterabschnitt – Berufsausübungsgesellschaften
- § 55b – Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
-
… Vierter Abschnitt – Organisation des Berufs
-
… Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit · Erster Unterabschnitt – Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
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… Dritter Unterabschnitt – Verfahrensvorschriften · Erster Teilabschnitt – Allgemeines
- § 110 – Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
-
… Dritter Teilabschnitt – Rechtsmittel
- § 129 – Revision
-
… Fünfter Teilabschnitt – Das Berufs- und Vertretungsverbot
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… Vierter Unterabschnitt – Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StBerG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026