§ 89a StBerG – Leitungspersonen
Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind
- 1.
- die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,
- 2.
- die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
- 3.
- die Generalbevollmächtigten,
- 4.
- die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie
- 5.
- nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StBerGSteuerberatungsgesetz
-
Zweiter Teil – Steuerberaterordnung · Vierter Abschnitt – Organisation des Berufs
- § 86c – Steuerberaterplattform
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StBerG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026