§ 3 StBerG – Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
- 1.
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
- 2.
- Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
- 3.
- Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
- 4.
- (weggefallen)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StBerGSteuerberatungsgesetz
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Erster Teil – Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen · Erster Abschnitt – Ausübung der Hilfe in Steuersachen · Zweiter Unterabschnitt – Befugnis
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… Dritter Unterabschnitt – Verbot und Untersagung
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… Vierter Unterabschnitt – Sonstige Vorschriften
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… Zweiter Abschnitt – Lohnsteuerhilfevereine · Dritter Unterabschnitt – Pflichten
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Zweiter Teil – Steuerberaterordnung · Zweiter Abschnitt – Voraussetzungen für die Berufsausübung · Dritter Unterabschnitt – Berufsausübungsgesellschaften
- § 55b – Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
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… Dritter Abschnitt – Rechte und Pflichten
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… Sechster Abschnitt – Übergangsvorschriften
- § 155 – Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
- § 157d – Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
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AOAbgabenordnung
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Dritter Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften · Erster Abschnitt – Verfahrensgrundsätze · 1. Unterabschnitt – Beteiligung am Verfahren
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Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung · Zweiter Abschnitt – Mitwirkungspflichten · 1. Unterabschnitt – Führung von Büchern und Aufzeichnungen
- § 147 – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
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… 2. Unterabschnitt – Steuererklärungen
- § 149 – Abgabe der Steuererklärungen
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FGOFinanzgerichtsordnung
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Zweiter Teil – Verfahren · Abschnitt II – Allgemeine Verfahrensvorschriften
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HGBHandelsgesetzbuch
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Drittes Buch – Handelsbücher · Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Sechster Unterabschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder · Zweiter Titel – Ordnungsgelder
- § 335 – Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
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SGGSozialgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Verfahren · Erster Abschnitt – Gemeinsame Verfahrensvorschriften · Erster Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
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UStGUmsatzsteuergesetz
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Fünfter Abschnitt – Besteuerung
- § 22e – Untersagung der Fiskalvertretung
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VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
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Teil II – Verfahren · 7. Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StBerG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Änderung durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026