§ 42 StAG

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StAG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 364; 2026 I Nr. 49

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026