§ 39 StAG

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs- und die Verzichtsurkunde, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung sowie den Staatsangehörigkeitsausweis.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StAG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 364; 2026 I Nr. 49

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026