§ 5 SprengG – Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
- 1.
- der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und
- 2.
- sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.
(1a) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.
- 1.
- die Baumuster den wesentlichen Anforderungen entsprechen, die für Explosivstoffe in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27) festgelegt sind und
- 2.
- die den Baumustern nachgefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände den Baumustern entsprechen.
- 1.
- mit der CE-Kennzeichnung zu versehen,
- 2.
- anderen Personen außerhalb der Betriebsstätte außer zur Ausfuhr oder zur Vernichtung zu überlassen.
- 1.
- pyrotechnische Gegenstände zur ausschließlichen Verwendung nach den Anlagen A.1 und A.2 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/559 (ABl. L 95 vom 10.4.2015, S. 1) geändert worden ist,
- 2.
- Zündplättchen, die speziell konzipiert sind für Spielzeug und sonstige Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1, 2013 L 355 vom 31.12.2013, S. 92), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2117 (ABl. L 306 vom 24.11.2015, S. 23) geändert worden ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SprengGSprengstoffgesetz
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Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
-
Abschnitt II – Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
- § 15 – Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
-
Abschnitt III – Aufbewahrung
- § 17 – Lagergenehmigung
-
Abschnitt VI – Überwachung des Umgangs und des Verkehrs · Unterabschnitt 2 – Marktüberwachung
- § 33b – Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör
-
Abschnitt VII – Sonstige Vorschriften
- § 34 – Rücknahme und Widerruf
-
Abschnitt VIII – Straf- und Bußgeldvorschriften
-
Abschnitt X – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 47 – Übergangsvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SprengG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026