§ 44 SprengG – Rechtsstellung der Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie ist eine Bundesoberbehörde.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt zu erlassen.

(3) (weggefallen)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SprengG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026