§ 20 SprengG – Befähigungsschein
(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.
(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.
(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.
(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend.
10
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SprengGSprengstoffgesetz
-
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
- § 6 – Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss
-
Abschnitt II – Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
-
Abschnitt IV – Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
- § 23 – Mitführen von Urkunden
-
Abschnitt VII – Sonstige Vorschriften
- § 39a – Datenübermittlung an und von Meldebehörden
-
Abschnitt X – Übergangs- und Schlussvorschriften
- Anlage I – (zu § 15a Absatz 1 und 3) Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3
-
-
GewOGewerbeordnung
-
BMGBundesmeldegesetz
-
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 3 – Speicherung von Daten
-
-
WaffGWaffengesetz
-
Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition · Unterabschnitt 7 – Verbote
- § 40 – Verbotene Waffen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SprengG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026