§ 16l SprengG – Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure
- 1.
- von denen er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand erworben hat und
- 2.
- an die er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlassen hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Informationen nach Absatz 1 nach dem Erwerb oder dem Überlassen des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes jeweils für die Dauer von zehn Jahren schriftlich oder elektronisch aufbewahren und der zuständigen Behörde auf Aufforderung Einsicht gewähren. Bei Einstellung des Betriebes hat der Wirtschaftsakteur die Informationen der zuständigen Behörde zu übergeben.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SprengGSprengstoffgesetz
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Abschnitt VI – Überwachung des Umgangs und des Verkehrs · Unterabschnitt 2 – Marktüberwachung
- § 33d – Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SprengG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026