§ 1 SolZG – Erhebung eines Solidaritätszuschlags
Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SolZG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 19 G v. 25.2.1992 I 297
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013