§ 74 SGB IX – Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten
- 1.
- den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,
- 2.
- eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und
- 3.
- im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht zwölf Jahre alt ist oder wenn das Kind eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Anstelle der Haushaltshilfe werden auf Antrag des Leistungsempfängers die Kosten für die Mitnahme oder für die anderweitige Unterbringung des Kindes bis zur Höhe der Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen, wenn die Unterbringung und Betreuung des Kindes in dieser Weise sichergestellt ist.
(3) Kosten für die Kinderbetreuung des Leistungsempfängers können bis zu einem Betrag von 160 Euro je Kind und Monat übernommen werden, wenn die Kosten durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar sind. Es werden neben den Leistungen zur Kinderbetreuung keine Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 erbracht. Der in Satz 1 genannte Betrag erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches; § 160 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 erbringen die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse Betriebs- und Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 36 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach den §§ 9 und 10 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für die bei ihr versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer und im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten nach den §§ 54 und 55 des Siebten Buches.
Fußnoten
(+++ Hinweis: Betrag gem. § 74 Abs. 3 Satz 3 iVm § 160 Abs. 3 SGB IX:
ab dem 1.1.2021 vgl. Nr. 3 Bek. 860-9-1-3-3 v. 19.11.2020 BAnz AT 30.11.2020 B1 (SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4Bek)
ab dem 1.1.2025 vgl. Nr. 3 Bek. 860-9-1-3-4 v. 2.12.2024 BAnz AT 11.12.2024 B2 (SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4S6uaBek) +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen · Kapitel 10 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 49 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Drittes Kapitel – Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls · Erster Abschnitt – Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen · Vierter Unterabschnitt – Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Siebter Abschnitt – Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben · Dritter Unterabschnitt – Besondere Leistungen · Dritter Titel – Teilnahmekosten für Maßnahmen
- § 127 – Teilnahmekosten für Maßnahmen
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Fünfter Abschnitt – Leistungen bei Krankheit · Erster Titel – Krankenbehandlung
- § 43 – Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Zweites Kapitel – Leistungen · Erster Abschnitt – Leistungen zur Teilhabe · Zweiter Unterabschnitt – Umfang der Leistungen · Vierter Titel – Ergänzende Leistungen
- § 28 – Ergänzende Leistungen
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 6 – Leistungen zur Teilhabe
- § 64 – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB IX, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026