§ 60 SGB IX – Andere Leistungsanbieter
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 und 58 haben, können diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen.
- 1.
- sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung,
- 2.
- sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen,
- 3.
- sie können ihr Angebot auf Leistungen nach § 57 oder § 58 oder Teile solcher Leistungen beschränken,
- 4.
- sie sind nicht verpflichtet, Menschen mit Behinderungen Leistungen nach § 57 oder § 58 zu erbringen, wenn und solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen,
- 5.
- eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird ab fünf Wahlberechtigten gewählt. Sie besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten aus einem Mitglied,
- 6.
- eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtigten Frauen gewählt, eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen,
- 7.
- die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand sind nicht anzuwenden und
- 8.
- erbringen sie Leistungen nach den §§ 57 oder 58 ausschließlich in betrieblicher Form, soll ein besserer als der in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung für den Berufsbildungsbereich oder für den Arbeitsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen festgelegte Personalschlüssel angewendet werden.
(3) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen, besteht nicht.
(4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem anderen Leistungsanbieter und dem Menschen mit Behinderungen gilt § 221 entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 1 – Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen · Kapitel 10 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 58 – Leistungen im Arbeitsbereich
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Teil 2 – Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) · Kapitel 4 – Teilhabe am Arbeitsleben
- § 111 – Leistungen zur Beschäftigung
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… Kapitel 8 – Vertragsrecht
- § 123 – Allgemeine Grundsätze
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Teil 3 – Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) · Kapitel 6 – Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
- § 187 – Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Erstes Kapitel – Versicherter Personenkreis · Erster Abschnitt – Versicherung kraft Gesetzes
- § 1 – Beschäftigte
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Zweites Kapitel – Leistungen · Erster Abschnitt – Leistungen zur Teilhabe · Zweiter Unterabschnitt – Umfang der Leistungen · Zweiter Titel – Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge
- § 16 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
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Viertes Kapitel – Finanzierung · Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren · Erster Unterabschnitt – Beiträge · Zweiter Titel – Beitragsbemessungsgrundlagen
- § 162 – Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
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… Dritter Titel – Verteilung der Beitragslast
- § 168 – Beitragstragung bei Beschäftigten
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… Vierter Titel – Zahlung der Beiträge
- § 176 – Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen
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… Fünfter Titel – Erstattungen
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Siebter Abschnitt – Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben · Dritter Unterabschnitt – Besondere Leistungen · Erster Titel – Allgemeines
- § 117 – Grundsatz
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… Zweiter Titel – Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
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Zehntes Kapitel – Finanzierung · Zweiter Abschnitt – Beiträge und Verfahren · Zweiter Unterabschnitt – Verfahren
- § 346 – Beitragstragung bei Beschäftigten
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Erstes Kapitel – Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall · Zweiter Abschnitt – Versicherter Personenkreis
- § 2 – Versicherung kraft Gesetzes
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Drittes Kapitel – Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls · Erster Abschnitt – Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen · Dritter Unterabschnitt – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 35 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
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HinSchGHinweisgeberschutzgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 3 – Begriffsbestimmungen
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Drittes Kapitel – Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 20 – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 6 – Leistungen zur Teilhabe
- § 63 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB IX, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026