§ 53a SGB 8 – Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern
(1) Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.
(2) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund behoben werden.
(3) Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so ist Absatz 2 nicht anzuwenden.
(4) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Aufgaben der Jugendhilfe
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Drittes Kapitel – Andere Aufgaben der Jugendhilfe · Vierter Abschnitt – Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 57 – Mitteilungspflichten des Jugendamts
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Fünftes Kapitel – Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung · Zweiter Abschnitt – Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
- § 76 – Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben
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Siebtes Kapitel – Zuständigkeit, Kostenerstattung · Zweiter Abschnitt – Örtliche Zuständigkeit · Zweiter Unterabschnitt – Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
- § 87d – Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 8, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026